- Reeder
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Ree|der 〈m. 3〉 Schiffseigentümer, Schifffahrtsunternehmer [<mnddt. reder; zu nddt. reden „bereitmachen, ausrüsten“; → Reede]* * *
Ree|der, der; -s, - [aus dem Niederd. < mniederd. rēder, zu: rēden = ausrüsten, bereit machen, verw. mit ↑ bereit]:Schifffahrtsunternehmer; Schiffseigner [bei der Seeschifffahrt].* * *
Reeder,früher auch Rheder, der Eigentümer eines zu Erwerbszwecken durch die Seeschifffahrt dienenden Schiffs (§ 484 HGB). Reeder kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein, ebenso eine Personengesellschaft oder eine Mehrheit von Personen (Reederei, Partenreederei, § 489 HGB). Der Reeder haftet für den Schaden, den ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder der Schiffslotse einem Dritten schuldhaft zufügt (der Reeder haftet primär neben dem Besatzungsmitglied); das gilt nicht für Schäden, die den Ladungsbeteiligten durch Fehler bei der Führung des Schiffs oder durch Feuer entstehen (§§ 485, 607 HGB). Die Haftung ist grundsätzlich auf bestimmte Höchstsummen beschränkt. Die frühere Beschränkung der Reederhaftung auf »Schiff und Fracht« ist entfallen. Der Reeder ist nicht notwendig Kaufmann im Sinne des HGB. - Der Schiffseigner der Binnenschifffahrt ist kein Reeder im Rechtssinn. - In Österreich gelten die Regeln des HGB. - In der Schweiz ist Reeder auch der Nutznießer oder Mieter eines Seeschiffes, mit dem er Seeschifffahrt betreibt. Die Rechtsstellung des Reeders ergibt sich aus dem Seeschifffahrtsgesetz vom 23. 9. 1953.* * *
Ree|der, der; -s, - [aus dem Niederd. < mniederd. rēder, zu: rēden = ausrüsten, bereitmachen, verw. mit ↑bereit]: Schifffahrtsunternehmer; Schiffseigner [bei der Seeschifffahrt].
Universal-Lexikon. 2012.